Gewalt gegen Fachkräfte, Bedrohungen durch Angehörige, Nachtdienste mit Einzelbesetzung: Viele Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe stehen unter Druck. Ein professioneller Sicherheitsdienst kann entlasten – vorausgesetzt, er versteht die Besonderheiten der Arbeit mit jungen Menschen. Dieser Ratgeber zeigt, wo Sicherheitskräfte sinnvoll unterstützen, welche rechtlichen Grenzen gelten, welche Anforderungen das Personal erfüllen muss und wie sich ein Sicherheitsdienst in das Schutzkonzept Ihrer Einrichtung einfügt.
Warum Sicherheit in der Jugendhilfe zum Thema geworden ist
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind Schutzorte. Sie nehmen junge Menschen auf, die zu Hause Gewalt, Vernachlässigung oder Missbrauch erlebt haben, die in akuten Krisen stecken oder allein und ohne Eltern nach Deutschland gekommen sind. Gerade weil diese Orte schützen sollen, geraten sie selbst unter Druck:
- Fachkräftemangel: Viele Träger kämpfen mit unbesetzten Stellen. Nachtdienste werden häufig von einer einzelnen Fachkraft getragen – auch dann, wenn mehrere junge Menschen in einer akuten Krise sind.
- Eskalationen innerhalb der Gruppe: Junge Menschen mit schweren Belastungen reagieren in Krisen manchmal mit Aggression gegen sich selbst, gegen andere Bewohner oder gegen das Personal.
- Bedrohungen von außen: Nach einer Inobhutnahme versuchen Angehörige mitunter, an das Kind zu gelangen, Mitarbeiter einzuschüchtern oder die Einrichtung ausfindig zu machen. In Fällen von häuslicher Gewalt, Zwangsverheiratung oder Konflikten in Familienverbänden kann das ein ernstes Risiko sein.
- Belastete Fachkräfte: Wer wiederholt Übergriffe erlebt, wird krank oder verlässt den Beruf – das verschärft den Personalmangel weiter.
Ein professioneller Sicherheitsdienst ersetzt keine Pädagogik. Er kann aber dafür sorgen, dass Pädagogik überhaupt wieder stattfinden kann: indem er Fachkräfte entlastet, Krisenspitzen abfedert und Bedrohungen von außen fernhält.
Einsatzfelder: Wo Sicherheitskräfte unterstützen können
Inobhutnahmestellen und Notaufnahmen
Bei einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist die Lage oft hochemotional. Kinder und Jugendliche kommen kurzfristig, manchmal nachts, und Angehörige sind nicht selten aufgebracht. Sicherheitskräfte können den Zugang zur Einrichtung kontrollieren, Besucher in Empfang nehmen, Drohungen dokumentieren und bei Bedarf die Polizei hinzuziehen.
Stationäre Wohngruppen
In Wohngruppen geht es vor allem um Unterstützung in Krisenzeiten: etwa eine zusätzliche Kraft im Nachtdienst, wenn ein neu aufgenommener Jugendlicher stark belastet ist, oder eine Präsenz an Wochenenden, an denen erfahrungsgemäß mehr Konflikte auftreten.
Intensivpädagogische Angebote
Für junge Menschen mit besonders komplexem Hilfebedarf – im Fachjargon oft „Systemsprenger" genannt – gibt es Einzel- und Kleinstsettings. Hier kann eine Sicherheitskraft die pädagogische Fachkraft begleiten und in Eskalationen für Sicherheit sorgen. Diesem Thema widmen wir einen eigenen Beitrag: Systemsprenger: Sicherheitsbegleitung in der Intensivbetreuung.
Einrichtungen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete
Clearinghäuser und Wohngruppen für unbegleitete Minderjährige betreuen junge Menschen aus unterschiedlichen Herkunftsländern, oft mit Fluchttraumata. Interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse der Sicherheitskräfte sind hier besonders wertvoll – ebenso die Fähigkeit, Konflikte zwischen Gruppen früh zu erkennen.
Offene Jugendarbeit und Jugendzentren
Jugendzentren und Treffs sind offen für alle – das ist ihre Stärke und zugleich ihre Verwundbarkeit. Bei Veranstaltungen, in Konfliktphasen im Quartier oder nach Vorfällen kann eine zeitlich begrenzte Sicherheitspräsenz helfen, die Lage zu beruhigen.
Begleitschutz für Fachkräfte des Jugendamts und freier Träger
Hausbesuche, Herausnahmen, begleitete Umgänge oder Gespräche mit gewaltbereiten Eltern sind für Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes und freier Träger mit Risiken verbunden. Ein diskreter Begleitschutz kann hier die Sicherheit der Mitarbeitenden erhöhen, ohne dass die Gesprächssituation unnötig belastet wird.
Was Sicherheitskräfte dürfen – und was nicht
Der rechtliche Rahmen ist in der Jugendhilfe besonders eng – und das ist richtig so. Ein seriöser Sicherheitsdienstleister kennt diese Grenzen genau:
- Keine hoheitlichen Befugnisse: Private Sicherheitskräfte handeln auf Grundlage der Jedermannrechte – Notwehr und Nothilfe (§ 32 StGB), Notstand (§ 34 StGB), vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) – sowie des vom Träger übertragenen Hausrechts.
- Keine freiheitsentziehenden Maßnahmen ohne Genehmigung: Das Einsperren, Festhalten über einen längeren Zeitraum oder Fixieren eines Kindes oder Jugendlichen ist nach § 1631b BGB nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Das gilt für die Unterbringung ebenso wie für einzelne freiheitsentziehende Maßnahmen in einer Einrichtung. Sicherheitskräfte dürfen das nicht eigenmächtig tun.
- Recht auf gewaltfreie Erziehung: Nach § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliches Eingreifen ist nur zulässig, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben abzuwehren – und auch dann nur so weit wie unbedingt nötig.
- Keine pädagogischen Entscheidungen: Die fachliche Verantwortung bleibt bei der Einrichtung. Sicherheitskräfte handeln nach Absprache mit der pädagogischen Leitung und im Rahmen des Schutzkonzepts.
Anforderungen an das Sicherheitspersonal
Nicht jede Sicherheitskraft ist für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geeignet. Wer einen Dienstleister auswählt, sollte auf folgende Punkte bestehen:
- Erweitertes Führungszeugnis: Nach § 72a SGB VIII dürfen Träger keine Personen einsetzen, die wegen bestimmter Straftaten – insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung – verurteilt sind. Lassen Sie sich für alle eingesetzten Kräfte ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
- Erlaubnis und Sachkunde nach § 34a GewO: Der Dienstleister braucht eine Bewachungserlaubnis, die Kräfte mindestens die Sachkundeprüfung.
- Deeskalationskompetenz: Training in verbaler Deeskalation und in schonenden Techniken zur Abwehr von Angriffen, die Verletzungen vermeiden.
- Trauma- und Entwicklungsverständnis: Grundwissen darüber, wie belastete junge Menschen auf Stress reagieren und warum Machtdemonstrationen Eskalationen oft verschärfen.
- Interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse – besonders in Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige.
- Kontinuität: Wechselnde Gesichter verunsichern. Sinnvoll ist ein fester, kleiner Kreis von Kräften, der die Einrichtung kennt.
- Verschwiegenheit und Datenschutz: Informationen über junge Menschen unterliegen dem Sozialdatenschutz. Die Kräfte müssen entsprechend verpflichtet sein.
Sicherheitsdienst als Teil des Schutzkonzepts
Seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz müssen Einrichtungen für die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ein Konzept zum Schutz vor Gewalt vorweisen. Ein Sicherheitsdienst sollte nicht neben diesem Konzept stehen, sondern darin verankert sein. Das bedeutet konkret:
- Klare Rollen: Wer entscheidet in einer Krise? Wann wird die Sicherheitskraft hinzugezogen, wann die Polizei?
- Abgestimmte Eskalationsstufen: Von der Präsenz über verbale Deeskalation bis zum Notfall – jede Stufe ist vorher besprochen.
- Dokumentation: Jeder Vorfall wird nachvollziehbar dokumentiert und mit der Leitung ausgewertet.
- Beteiligung und Beschwerdewege: Auch junge Menschen müssen wissen, an wen sie sich wenden können, wenn sie mit dem Verhalten einer Sicherheitskraft nicht einverstanden sind.
- Regelmäßige Auswertung: Wird die Sicherheitspräsenz noch gebraucht? Ziel ist, sie so schnell wie möglich wieder zu reduzieren.
So läuft die Zusammenarbeit mit E3S ab
E3S ist ein Personenschutz-Unternehmen aus Essen. Für Einrichtungen der Jugendhilfe bieten wir Sicherheitsunterstützung an, die sich an den oben beschriebenen Grundsätzen orientiert:
- Erstgespräch mit der Leitung: Wir hören zu – welche Situationen belasten Ihr Team, wo liegen die konkreten Risiken, welche Rahmenbedingungen gelten?
- Lageeinschätzung: Wenn gewünscht, sehen wir uns die Einrichtung an und bewerten Zugänge, Abläufe und Alarmwege.
- Einsatzkonzept: Gemeinsam legen wir Zeiten, Aufgaben, Eskalationsstufen und Kommunikationswege fest – passend zu Ihrem Schutzkonzept.
- Vorstellung der Kräfte: Die eingesetzten Personen stellen sich vor, legen ihre Nachweise vor und lernen Abläufe und Team kennen.
- Laufende Abstimmung: Regelmäßige kurze Auswertungen mit der Leitung – bis die Unterstützung nicht mehr gebraucht wird.
Kosten und Finanzierung
Die Kosten hängen davon ab, ob eine Kraft punktuell (etwa für einzelne Nächte oder Termine) oder dauerhaft eingesetzt wird, wie viele Stunden anfallen und welche Qualifikation gefordert ist. Wir kalkulieren transparent auf Stundenbasis und ohne starre Mindestlaufzeit.
Zur Finanzierung: Zusätzliche Sicherheitskosten sind in den regulären Entgeltvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII meist nicht vorgesehen. Bei Einzelfällen mit nachweislich erhöhtem Bedarf können sie jedoch Gegenstand einer individuellen Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt sein. Ob und wie das in Ihrem Fall möglich ist, klären Sie am besten frühzeitig mit dem Kostenträger. Wir unterstützen Sie gern mit einer nachvollziehbaren Leistungsbeschreibung.
Sicherheitsunterstützung für Ihre Einrichtung
Sie leiten eine Wohngruppe, eine Inobhutnahmestelle oder ein intensivpädagogisches Angebot und Ihr Team braucht Entlastung? Sprechen Sie uns an – vertraulich und mit Verständnis für die Besonderheiten der Jugendhilfe.
Jetzt Anfrage stellenCheckliste: So wählen Sie den richtigen Dienstleister
- Liegt eine Erlaubnis nach § 34a GewO vor?
- Werden für alle Kräfte erweiterte Führungszeugnisse vorgelegt?
- Gibt es nachweisbare Schulungen in Deeskalation?
- Akzeptiert der Dienstleister, dass die pädagogische Leitung die fachliche Verantwortung behält?
- Kennt der Dienstleister die Grenzen nach § 1631b BGB?
- Werden feste Ansprechpartner und ein stabiles Team zugesagt?
- Ist eine Dokumentation jedes Vorfalls vereinbart?
- Ist das Ziel klar, den Einsatz wieder zu reduzieren, sobald es die Lage erlaubt?
Häufige Fragen zum Sicherheitsdienst in der Jugendhilfe
Darf ein Sicherheitsdienst in einer Jugendeinrichtung Jugendliche festhalten?
Nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben und nur so lange und so schonend wie unbedingt nötig. Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Einsperren oder Fixieren sind nach § 1631b BGB nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig – ein Sicherheitsdienst darf sie nicht eigenmächtig anordnen.
Brauchen Sicherheitskräfte in der Jugendhilfe ein erweitertes Führungszeugnis?
Ja. Nach § 72a SGB VIII dürfen Träger keine Personen einsetzen, die wegen bestimmter Straftaten, insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung, verurteilt wurden. Lassen Sie sich für alle eingesetzten Kräfte ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Ersetzt ein Sicherheitsdienst pädagogisches Personal?
Nein. Ein Sicherheitsdienst ergänzt die Pädagogik, er ersetzt sie nicht. Die fachliche Verantwortung bleibt bei der Einrichtung; Sicherheitskräfte handeln nach Absprache mit der pädagogischen Leitung und im Rahmen des Schutzkonzepts.
Wer bezahlt einen Sicherheitsdienst in der Jugendhilfe?
Zusätzliche Sicherheitskosten sind in regulären Entgeltvereinbarungen meist nicht enthalten. Bei nachweislich erhöhtem Bedarf im Einzelfall können sie Gegenstand einer individuellen Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt sein. Das sollte frühzeitig mit dem Kostenträger geklärt werden.
Kann ein Sicherheitsdienst Fachkräfte des Jugendamts bei Hausbesuchen begleiten?
Ja. Bei Hausbesuchen, Herausnahmen oder Gesprächen mit gewaltbereiten Angehörigen kann ein diskreter Begleitschutz die Sicherheit der Mitarbeitenden erhöhen, ohne die Gesprächssituation unnötig zu belasten.